Nutzungsrecht: JA, mit der Zahlung der Gebühr erwerben sie ein Nutzungsrecht an der Grabstelle – ABER auch die Pflicht die Wahlstelle zu pflegen.
Nein, Gebühren sind zwar frei von Mehrwertsteuer, aber ein Rabatt ist dafür nicht verhandelbar.
Der Grabstein ist von Ihnen beauftragt und bezahlt, der ist IHR Eigentum, aber standfest muss er sein.
Nutzungsrecht steht AUCH dafür, die Behebung des Sargbruchs geht zu ihren Lasten
In Deutschland besteht Begräbnispflicht! Auch wenn sie die Urne bezahlt haben entsteht dadurch kein Eigentum daran.
Übrigens eine Urne ist so gestaltet, dass sie innerhalb der Ruhezeit zerfällt. Fragen sie also bitte nicht 5 Jahre nach Ablauf der Ruhefrist wegen einer Umbettung (außer symbolisch) nach. Nein so stabil, wie die Urne bei der Beisetzung aussah ...
Über den Zugang zur Grabstelle einigen Sie sich bitte in der Familie: die Friedhofsverwaltung hat keine Berechtigung irgendetwas vorzuschreiben.
NEIN: es gibt keine Vorschrift, welcher Text auf dem Grabstein zu stehen hat: innerhalb der Grenzen der Pietät natürlich.
Dauerruherecht: Dem Verstorbenen wird das Recht eingeräumt auf dieser Stelle dauernd (mindestens also 99 Jahre) zu ruhen. Die Grab-Stelle an sich unterliegt anderen Richtlinien, eine Nachbeisetzung oder Nachbestattung kann somit gebührenpflichtig sein.
Das deutsche Bestattungsrecht schreibt eine Bestattungspflicht auf entsprechend deklarierten Flächen vor. Man kann diese Ortsbindung unterbrechen, indem man bei jedem Umzug die Urne umbetten lässt. 1) Falls die Friedhofsverwaltung dies zu lässt. 2) Man MUSS nicht! 3) Es gibt auch die Möglichkeit durch Kremierung und entsprechenden Ablauf in Holland, Tschechien oder Schweiz die Urne nach Hause zu nehmen und in schrankfähigen Überurnen bei jedem Umzug direkten Zugriff zu haben.